Rechtsanwalt Wolfgang Rebhan informiert: Falsche Angaben können gefährlich sein!
Jeder kennt das Sprichwort: „Ehrlich währt am längsten!“ Und schon kleinen Kindern wird klar gemacht, dass „Lügen kurze Beine haben“. Manch einer wird allerdings zu Unrecht bezichtigt, die Unwahrheit gesagt zu haben. Erfahren Sie, wo Versicherungen gerne übers Ziel hinausschießen und wann Sie sich besser wehren sollten! Unser Rechtssystem baut darauf auf, dass alle Beteiligten redlich miteinander umgehen. Von großer Bedeutung ist dieses Prinzip im Versicherungsrecht. Hier können falsche Angaben manchmal existenzgefährdend sein, droht doch im schlimmsten Fall der Verlust des Versicherungsschutzes.
Jeder will wissen, worauf er sich einlässt
Das Versicherungsrecht kennt Pflichten, die man im eigenen Interesse beachten sollte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Man spricht hier von Obliegenheiten. So sind verschiedene Angaben zu machen, schon bevor ein Versicherungsvertrag zustande kommt, damit das Risiko und die Höhe der Prämie korrekt ermittelt werden können. Bei den Personenversicherungen wie Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung werden z. B. Fragen zum Gesundheitszustand gestellt. Diese sollte man wahrheitsgemäß beantworten. Denn spätestens dann, wenn Leistungen von der Versicherung abgerufen werden, prüft diese, ob die Ursachen etwa für eine Erkrankung, die zur Berufsunfähigkeit geführt hat, schon bei der Antragstellung bekannt waren. Und dann wird manch einem bewusst, dass die alten Volksweisheiten durchaus ihre Berechtigung haben.
Welche Folgen können falsche Angaben nach sich ziehen?
Seit 2008 greift ein abgestuftes System, wie mit Verletzungen der „vorvertraglichen Anzeigepflicht“ – so der Fachbegriff – umzugehen ist. Diese Regelungen gelten für alle Versicherungszweige.
Steht fest, dass ein Versicherungsinteressent bei einer Frage „geschummelt“ und z. B. einen kürzlich erlittenen Bandscheibenvorfall nicht angegeben hat, wird der Versicherer in aller Regel vom Vertrag zurücktreten, d. h. dieser gilt von Anfang an als nicht geschlossen. Bereits erbrachte Leistungen müssen dann grundsätzlich zurückgezahlt werden. Den Rücktritt muss der Versicherer unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats erklären. Weil es hier aber immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollte im Zweifel fachkundiger Rat eingeholt werden.
Trotz wirksamen Rücktritts kann Anspruch auf Leistung bestehen.
Wichtig: Die Versicherung muss trotz wirksamen Rücktritts für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall zahlen, wenn die Anzeigepflichtverletzung mit diesem in keinem Zusammenhang steht. Hat also ein Kunde bei Antragstellung einen Bandscheibenvorfall nicht angegeben und wird er später aufgrund einer Augenkrankheit berufsunfähig, so hat beides nichts miteinander zu tun. Die vereinbarte monatliche Rente wird fällig. Viele Gesellschaften versuchen dann allerdings, ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers einzuwenden, um so ihrer Verpflichtung noch entgehen zu können. Auch hier sollte allerdings der Argumentation der Versicherung nicht blind gefolgt werden.
Was ist, wenn der Vertreter gemeint hat, das sei doch „alles nicht so wichtig“?
Oftmals wird das Antragsformular auch von einem Versicherungsvertreter ausgefüllt. Da dieser wegen der zu verdienenden Provision Interesse daran hat, dass es zu einem Vertragsabschluss kommt, wird bei Gesundheitsfragen nicht selten ein „Nein“ angekreuzt, obwohl der Kunde den Vertreter darüber informiert hat, dass er wegen eines bestimmten Leidens schon einmal in Behandlung war. Im neuen Versicherungsvertragsgesetz wurde festgeschrieben, dass es ausreicht, wenn man gegenüber dem Vertreter wahre Angaben gemacht hat. Dieser gilt als „Auge und Ohr“ des Unternehmens, für das er tätig ist. Wenn die ihm korrekt erteilten Auskünfte im Antragsformular keinen Niederschlag gefunden haben, geht dies also nicht zu Lasten des Kunden.
Fazit
Man sollte es nicht einfach ungeprüft akzeptieren, wenn man die Mitteilung erhält, dass sich der zugesagte Versicherungsschutz wegen eigener Unredlichkeit „in Luft aufgelöst“ hat. Es ist allemal sinnvoll, in solch einem Fall einen versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.