In den letzten Jahren wurden schrittweise im Bauwesen vertraute Strukturen, die Sicherheit gaben, aufgeweicht.

Bei einigen Bauwerken wurden die Bauvorlageberechtigungen so erweitert, dass bald jeder, der des Zeichnens mächtig ist, diese auch planen darf. Die Architekten und Ingenieure haben das Nachsehen. Die Meisterstellung wurde ausgehöhlt, man kann mit dem Gesellen bauen.

Die „Ich-AG“ kann in manchen Fällen auch noch den Gesellen unterlaufen. Bauträger übergeben schlüsselfertige Häuser.

Der Bauherr weiß oft nicht, wie das Haus gebaut wurde, was er da kauft. Baustoffhändler beraten natürlich auch umsatzorientiert. Wer begleitet den Neubau im Bauherreninteresse? Wer weist Handwerker auf ihre Mängel hin? Wer unterstützt Handwerker bei ungerechtfertigten Forderungen der Bauherrschaft? Wer weist beim Hauskauf auf erforderliche Bauarbeiten hin? An wen soll man sich vertrauensvoll wenden? An den Architekten und Bauingenieur seines Vertrauens! Oder an einen Bausachverständigen! Das ist aber keine geschützte Bezeichnung.

Selbsternannte, verbandsanerkannte, verpflichtete, geprüfte, zertifizierte, Diplom-Sachverständige … usw. Nur die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abk:ö.b.u.v.) ist gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar. Ö.b.u.v. Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland, Vergleichbares noch in Österreich und der Schweiz – noch. Europa wird sich auch hier auf niedrigem Niveau angleichen. Die Grundpflichten eines ö.b.u.v. SV sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Dies gilt auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber. Wir empfehlen, einen Bau­sachver­ständigen eher zu früh als gar nicht in Anspruch zu nehmen. Zu spät ist es nie. Auch hier gibt es „Schwachverständige“ und „Schlechtachten“. Keiner ist unfehlbar.

 

Dipl.Ing.(TU)Jürgen Leutheuser