Warum Sie Ihre Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten

Wenn es schneit und gefriert kommen auf Mieter und Vermieter eine Menge Unannehmlichkeiten zu. Denn in puncto Winterdienst lässt die deutsche Rechtssprechung keine Ausreden gelten: Bei Schneefall muss geräumt werden, bei Glatteis gestreut. Für die sichere Befahr- und Begehbarkeit von öffentlichen Gehwegen und Straßen muss zunächst die Gemeinde sorgen. Per Satzung können sie diese Verpflichtung jedoch an Grundstückeigentümer weitergeben. Diese wiederum können sie auf die Mieter übertragen. Generell gibt es keine höchstrichterliche Rechtssprechung, die festlegt wer für die Kosten von Streumaterial und Arbeitsgeräten aufkommt. Diese Frage sollten sie deshalb über den Mietvertrag regeln.

Wenn Ihnen als Mieter der Winterdienst übertragen wurde, sollten Sie sich unbedingt daran halten, da die Kosten, die aufgrund eines solchen Sturzes entstehen, teuer werden können. Sollte ein Passant vor Ihrem Haus stützen und sich dabei verletzen, sind Sie im Allgemeinen als Hauseigentümer, der die Pflichten nicht weitergegeben hat, innerhalb einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgesichert und als Mieter über die eigene private Haftpflichtversicherung.

Drücken kann man sich vor dem Winterdienst nicht, die Pflichten und Rechte sind für private Haushalte in Deutschland eindeutig geregelt: Bei Dauerschneefall oder Eisregen dürfen Sie im Haus bleiben. Sobald allerdings der Niederschlag nachlässt, muss der Gehweg geräumt und gestreut werden. Alte und behinderte Menschen sind vom Winterdienst entbunden, falls es ihnen wegen ihrer Gebrechen nicht zumutbar ist. 

Geräumt und gestreut werden muss generell zwischen 7 und 20 Uhr, nachts muss man nicht raus. Allerdings hängt dies vom Einzelfall ab, das heißt wenn beispielsweise zu erwarten ist, dass sich über Nacht Glatteis bilden, muss gegebenenfalls auch vorbeugend gestreut werden.

Beachten Sie: Die Räumpflicht ist nicht alleine auf den Winter beschränkt. Die Kombination von Nässe und Laub sorgen gerade im Herbst für eine hohe Rutsch- und Verletzungsgefahr. Nach Ansicht der Richter am LG Coburg muss wegen erhöhter Rutschgefahr „regelmäßig“ aber nicht permanent geräumt werden.

Danach haftet ein Grundstückseigentümer nicht für einen durch feuchtes Laub verursachten Sturz, wenn er das Laub immer wieder beseitigt.

Allerdings darf dies nicht einfach in den Gulli gekehrt werden. Einige Gemeinden bieten an, das Laub in einer Biotonne oder in bestimmten Perioden kostenlos bei einer Deponie zu entsorgen. Dabei geht es nicht nur um das Laub Ihrer eigenen Bäume – auch das der Nachbarn und der Gemeinde muss beseitigt werden. Sollten Sie dafür innerhalb ihres Wohngebietes Laubbläser oder Laubsammler verwenden, dürfen diese lediglich zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden.

Berufstätigkeit gilt übrigens auch nicht als „Ausrede“. Sollten Sie keine Zeit haben, selbst Ihren Verpflichtungen nachzukommen, müssen Sie jemanden dafür organisieren. vh