„Andere dürfen immer länger fort bleiben“, diese Aussage kennen Eltern von Teenies besonders gut. Es gibt kein generelles zeitliches Ausgehverbot oder ähnliches nach dem Jugendschutzgesetz.
Dem Kind oder Jugendlichen darf aber an ganz bestimmten Orten (in Gaststätten, auf Discos, im Kino etc.) der Aufenthalt nur nach dem im Jugendschutzgesetz vorgesehenen Altersgrenzen und Zeitbeschränkungen gestattet werden. Viele Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gelten „nur“ für die Öffentlichkeit. Immer wieder kommt es zu Fragen, was unter „Öffentlichkeit“ zu verstehen sei. Kurz gesagt, mit Öffentlichkeit sind alle Orte gemeint, die jedem ohne weiteres zugänglich sind.
Das Jugendschutzgesetz enthält grundsätzlich keine verbindlichen „Ausgehzeiten“ für Kinder und Jugendliche. Vielmehr sieht es Zeitgrenzen für ganz bestimmte Orte vor. Unter 16-jährige dürfen Tanzveranstaltungen (z.B. Discos) nicht besuchen. Werden sie von ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sie Tanzveranstaltungen besuchen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auch allein an Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr teilnehmen. Wollen sie dort länger bleiben, dürfen sie das nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person. Ausnahmeregelungen gelten für Tanzveranstaltungen, die von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe veranstaltet werden, der Brauchstumspflege oder der künstlerischen Brauchstumspflege (z. B. Tanzballett) dienen. An diesen Veranstaltungen dürfen auch unter 14-jährige (Kinder) bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr ohne Begleitung teilnehmen.
Nur in Begleitung
Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. In der Regel sind das die Eltern. Erziehungsbeauftragt kann besonders jede Person über 18 Jahren sein, die mit den Eltern (Personensorgeberechtigten) vereinbart hat, das Kind / den Jugendlichen (erzieherisch) zu begleiten, zum Beispiel der 18-jährige Freund nimmt seine 15-jährige Freundin mit auf die Disco. Hat der 18-Jährige eine Vereinbarung mit der Mutter und/oder dem Vater getroffen, dass er für diesen Fall die erziehungsbeauftragte Person ist, so muss diese in Zweifelsfällen „dargelegt“ werden, genauso wie sein und das Alter der Freundin.
Für klassische Konzerte und Opernaufführungen gelten nicht die Anwesenheitsverbote wie für Tanzveranstaltungen. Bei Pop-Konzerten sollte jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob hier auch getanzt wird bzw. ob dies vorgesehen ist. Grundsätzlich sollte man als Eltern hier eher die Maßstäbe anlegen, die auch für Discobesuche gelten. Alkohol darf in der Öffentlichkeit grundsätzlich an unter 16jährige nicht abgegeben werden. Auch der Konsum von Alkohol ist in der Öffentlichkeit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten. che