Anträge auf finanzielle Hilfe vor Pflegeantritt stellen

Kurzzeit- und Verhinderungspflege bedeutet Pflege auf Zeit und wird Regel für einen Zeitraum von jeweils bis zu vier Wochen gewährleistet. Pflege auf Zeit kann notwendig sein, wenn pflegende Angehörige urlaubs- oder krankheitsbedingt die Pflege nicht sicherstellen können, sie eine Auszeit von der Pflege benötigen oder der gewünschte Heimplatz noch nicht bereit steht.

Zahlreiche Pflegeheime in der Region zwischen Rennsteig und Main bieten so genannte „feste“ oder „eingestreute“ Kurzzeitpflegeplätze an. Feste Kurzzeitpflegeplätze werden nur für die Kurzzeitpflege genutzt und können aber auch langfristig im Voraus gebucht werden. Bei so genannten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen handelt es sich um Dauerpflegeplätze, die zurzeit nicht belegt sind und abhängig von der Belegungssituation nur vorübergehend an Kurzzeitpflegegäste vergeben werden können. Eingestreute Plätze werden zumeist kurzfristig vergeben und können oft nicht langfristig reserviert werden. Hierzu sollte man sich über die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze bei den Pflegeheimen informieren.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege unterscheiden sich in Bezug auf die Voraussetzungen der Inanspruchnahme, der Art und Weise der Erbringung der Angebote, sowie bei der Finanzierung. Bei der Pflegeberatungsstelle erhält man die gewünschten und benötigten Informationen zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Pflegebedarf entstehen. Die Beratungsstellen informieren über die bestehenden Angebote und unterstützen die Angehörigen bei der Suche nach einem freien Pflegeplatz.

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bedeutet stationäre Pflege auf Zeit und wird Regel für einen Zeitraum bis zu vier Wochen gewährleistet. Es gibt viele Gründe, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Wenn pflegende Angehörige wollen Urlaub machen oder pflegende Angehörige plötzlich durch einen Unfall oder eine eigene Erkrankung ausfallen. Auch bei Überforderung der pflegenden Angehörigen durch die andauernde Pflegesituation oder wenn die pflegebedürftige Person nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder nach Hause entlassen werden kann, kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Ebenso wenn die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz zur Verfügung steht.

Verhinderungspflege kann auch durch ambulante Pflegedienste kurzzeitig in der Häuslichkeit erbracht werden, wenn zum Beispiel pflegende Angehörige in Urlaub fahren wollen.

Finanzierung
Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.550 € für höchstens vier Wochen Kurzzeitpflege. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Eingruppierung in eine Pflegestufe. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu entrichten. Unter Umständen kann der Kurzzeitpflegeaufenthalt auch im Rahmen der so genannten Hilfen in Einrichtungen beim Amt für soziale Leistungen finanziert werden. Wichtig ist hierbei, dass die Anträge noch vor Antritt der Kurzzeitpflege gestellt werden müssen. che