Von Rechtsanwältin Monika Schneider-Hölzlein

Seit 01.01.2016 ist der Mindestunterhalt an das sogenannte sächliche Existenzminimum geknüpft. Dieses wird alle zwei Jahre überprüft und in der Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt, so dass mit Unterhaltserhöhungen jeweils zum Beginn der geraden Kalenderjahre zu rechnen ist.

Abweichend von diesem Zweijahresrhythmus wurde der Mindestunterhalt bereits zum 01.01.2017 erhöht, weil der Unterhalt bis zum August 2015 über mehrere Jahre hinweg nicht angepasst worden war.

Der monatliche Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind beträgt ab 01.01.2017 bis zum 6. Geburtstag 342 €, bis zum 12. Geburtstag 393 € und bis zum 18. Geburtstag 460 €.

Hierauf ist das hälftige staatliche Kindergeld anzurechnen, das in der Regel das Elternteil erhält, bei dem das Kind lebt. Das staatliche Kindergeld wurde zum 01.01.2017 ebenfalls erhöht und zwar auf 192 € für ein erstes und zweites Kind, auf 198 € für ein drittes Kind und auf 223 € für jedes weitere Kind.

Inwieweit Unterhalt über dem Mindestunterhalt zu bezahlen ist, richtet sich nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Das ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen, von dem berufsbedingte Aufwendungen, Aufwendungen für die Altersvorsorge und berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen werden. Die genauen Abzugsposten ergeben sich für Thüringen aus der Thüringer Unterhaltstabelle und für Bayern aus den Süddeutschen Leitlinien.

Die Einkommensgruppen bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Gleich bleiben auch die Selbstbehaltssätze. Sie betragen gegenüber minderjährigen und in der allgemeinen Schulausbildung befindlichen Kindern 1080 € monatlich für Erwerbstätige und 880 € für Nichterwerbstätige.

Die beigefügte Tabelle gibt die Zahlbeträge unter Berücksichtigung des Kindergeldes für ein erstes und zweites Kind wieder. Für ein drittes Kind sind jeweils 3 € monatlich weniger zu bezahlen, für jedes weitere Kind ab dem vierten Kind reduziert sich der angegebene Zahlbetrag um 15,50 €.

Erzielt ein minderjähriges Kind bereits Einkommen, z. B. weil es einer Ausbildung nachgeht, so werden vom durchschnittlichen Einkommen des Kindes 90 € für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Die Hälfte des so bereinigten Einkommens wird dann auf den Zahlbetrag gemäß der beigefügten Tabelle angerechnet.

Diese Unterhaltssätze gelten, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut.

Leben Eltern das sogenannte Wechselmodell, d. h. das minderjährige Kind lebt in gleicher Weise bei Mutter und Vater, z. B. im wöchentlichen Wechsel, so gelten diese Tabellenwerte nicht. Der Bedarf des Kindes wird in diesen Fällen individuell ermittelt unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse beider Elternteile. Die Eltern müssen dann nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte für die Kosten des Kindes aufkommen. Hier muss im Einzelfall gerechnet werden.

 

Einkommensgruppe nach bereinigtem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen1. Altersstufe 0 – 5 Jahre2. Altersstufe 6 – 11 Jahre3. Altersstufe 12 – 17 Jahre% des Mindest-unterhalts
1.bis 1.500246297364100
2.1.501 – 1.900264317387105
3.1.901 – 2.300281337410110
4.2.301 – 2.700298356433115
5.2.701 – 3.100315376456120
6.3.101 – 3.500342408493128
7.3.501 – 3.900370439530136
8.3.901 – 4.300397470567144
9.4.301 – 4.700424502604152
10.4.701 – 5.100452533640160