Pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub

Bei der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum stationär in einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen.

Oft kommt es dabei vor, dass man diese Betreuung für einen pflegebedürftigen Menschen sehr kurzfristig benötigt, was in Deutschlands Seniorenheimen schon nach drei Tagen möglich ist. Im Sozialgesetzbuch sind zwei Angebote definiert, die jedem pflegenden Angehörigen zustehen: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Der Unterschied zwischen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege liegt in den Voraussetzungen, aufgrund derer die jeweilige Leistung beantragt werden kann. Bedarf für eine Kurzzeitpflege besteht unter anderem wenn ein alleinstehender Mensch nach einem Krankenhausaufenthalt noch pflegebedürftig ist und sich auf keinen Fall alleine versorgen kann. Auch nach schweren Krankheiten, wenn eine Nachsorge nötig ist, die nur Pflegefachpersonal durchgeführt werden kann, wird eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden müssen. Die Verhinderungspflege wird nötig, wenn der Partner oder die Partnerin eines pflegebedürftigen Menschen krank wird, versorgt werden muss oder stationär in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik aufgenommen wird. Wenn Angehörige verhindert sind und ihr pflegebedürftiges Familienmitglied gut versorgt und betreut werden soll, kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Wenn die Angehörigen eines pflegebedürftigen Menschen bereits seit mindestens sechs Monaten diesen zu Hause pflegen, haben sie rechtlichen Anspruch auf Entlastung. Dies gilt beispielsweise im Falle einer Krankheit oder wenn man in den Urlaub fahren möchten. che