Winterdienst ist für Hausbesitzer und Mieter gesetzlich geregelt
Ab 7 Uhr muss der Gehweg frei sein. Wenn die ersten Flocken des Winters vom Himmel fallen, jubeln die Kinder – aber die meisten Hausbesitzer oder auch Mieter denken mit Grauen an die Schneeräumpflicht.
Den wenn auch lästigen Winterdienst ernst zu nehmen ist wichtig, denn Versäumnisse können teuer werden. Wenn sich Straßen und Gehwege in Rutschbahnen verwandeln, ist es höchste Zeit, Schneeschieber & Co. aus dem Keller zu holen. Denn Schneeräumen ist Pflicht – und wer dem Winterdienst nicht rechtzeitig nachkommt, kann zur Kasse gebeten werden, wenn auf dem Gehweg vor seinem Haus ein Unfall passiert.
Vermieter sind verpflichtet innerhalb des Mietvertrages das Schneeräumen zu regeln. Aber auch zur Kontrolle sind die Vermieter, sprich Hausbesitzer, verpflichtet, da sie im Fall des Nichträumens durch den vertraglich verpflichteten Mieter trotzdem zur Rechenschaft gezogen werden.
Nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der meisten Städte und Gemeinden ist die Winterwartung der Gehwege auf die Anlieger übertragen. Dabei umfasst diese Pflicht hauptsächlich die Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzung der Gehwege durch Passanten.
Auf den Gehwegen ist Schnee in einer Breite von 1,5 Metern zu räumen.
Zudem ist das Bestreuen der Gehwege mit abstumpfenden Stoffen erforderlich. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite. Wo auf einer Straßenseite kein von der Fahrbahn erkennbar abgesetzter Straßenteil vorhanden ist, gelten die Straßenränder in jeweils 1,5 Metern Breite als Gehwege.