In Thüringen greift ab 2019 die Pflicht für Rauchwarnmelder

In Deutschland gilt bereits flächendeckend die Plicht für Rauchmelder, wenn es um Neubauten geht. In den einzelnen Landesbauordnungen wird ziemlich gleichlautend festgelegt, dass „…in Wohnungen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder…“ installiert werden müssen. Eingebaut oder angebracht und betrieben werden müssen sie so, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Der Begriff Wohnungen umfasst dabei auch Einfamilienhäuser.

Den Bundesländern obliegt es, diese Regelung auf Bestandsbauten auszuweiten, die in vielen Ländern bereits gilt. Der Freistaat Thüringen führt diese Pflicht ab 2019 ein und gehört damit neben Berlin und Brandenburg (ab 2020) zu den letzten Bundesländern, in denen die Rauchmelderpflicht für Wohnräume generell gilt. Nur in Sachsen und im Saarland sind dafür noch keine verpflichtenden Regelungen getroffen.

Die Planung, der Einbau, der Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung ist nach DIN 14676 geregelt. Die Rauchmelderpflicht gilt demzufolge auch für Freizeitunterkünfte und Ferienwohnungen, Beherbergungsbetriebe mit max. 11 Gastbetten, Containerräume, Hütten und Gartenlauben sowie Flure und Gänge mit gesonderter Brandlast, beispielsweise Elektrogeräten. Als Flur zählen auch Treppenräume eines Einfamilienhauses und Durchgangszimmer. Ausgenommen sind Bereiche mit bauaufsichtlich geforderter Brandmeldeanlage.

Die Aufsichtspflicht für Rauchmelder besteht beim Eigentümer bzw. Vermieter. Die Wartung obliegt dem Besitzer bzw. Vermieter. Wird die Wartung an den Mieter weitergegeben, muss der Vermieter im Schadensfall nachweisen, dass er die Wartungspflicht im rechtlichen Sinne übertragen hat. Die Anschaffung und Installation von Rauchmeldern gilt als Modernisierung und kann zu einer Mieterhöhung von 11 Prozent der Anschaffungskosten führen. Sie darf auch auf die Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Vermieter das vorab schriftlich erklärt hat. Der Vermieter darf entscheiden, welche Räume zusätzlich zu den vorgeschriebenen mit Rauchmeldern seiner Wahl ausgestattet werden.

Zu den Mindestanforderungen, die ein Rauchmelder erfüllen muss, zählen ein Alarmton mit  mindestens 85 dB/3m und ein wiederkehrendes Warnsignal mindestens 30 Tage vor Ende der Batterielebensdauer, das einen nötigen Batteriewechsel anzeigt. Außerdem muss eine Funktionsüberprüfung jederzeit per Testknopf möglich sein und das Eindringen des Rauches von allen Seiten möglich sein. Die Einlassöffnungen sollten nicht größer als 1,3 mm sein, um das Eindringen von Staub und Insekten zu vermeiden. Bei der Wahl ordnungsgemäßer Rauchmelder empfiehlt sich die Beratung durch den autorisierten Fachhandel oder Handwerksbetriebe. mhr