Fahrerlaubnis ab 15 Jahren – Helmpflicht

Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen senken das Mindestalter für die Klasse AM von 16 auf 15 Jahre ab. Mit der Neuregelung ist bereits 15-jährigen das Führen von Kleinkrafträdern, Mopeds und vierrädrigen Leichtfahrzeugen bis 45 km/h in diesen drei Bundesländern gestattet. Wer vor Vollendung des 16. Lebensjahres außerhalb dieser Bundesländer ein Fahrzeug der Klasse AM führt, begeht eine Straftat wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Im übrigen Deutschland können die jüngsten motorisierten Verkehrsteilnehmer mit einem Mofa im öffentlichen Straßenverkehr fahren. Daher ist es nur verständlich, dass viele Jugendliche dem 15. Geburtstag entgegenfiebern, um endlich Mofa fahren zu können. Noch besser haben es die 15-Jährigen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hier läuft seit zwei Jahren der Pilotversuch, nachdem bereits 15-jährige Mädchen

und Jungen Moped fahren dürfen. In den anderen Bundesländern würden viele junge Leute gern das Rad der Zeit zurückdrehen, denn es gab Zeiten, da war kein „Mofa- oder AM-Führerschein“ zum Fahren eines Kleinkraftrads notwendig. Es reichte ein Mindestalter von 15 Jahren. Die Helmpflicht wurde ebenfalls erst später eingeführt. Heute muss der „Mofa-Führerschein“ bzw. die Prüfbescheinigung bei einer Fahrschule absolviert werden. Auch der AM-Führerschein in den drei genannten Bundesländern setzt eine Schulung durch eine Fahrschule voraus. Nach bestandener Prüfung wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Mit dem 16. Geburtstag wird dem Inhaber der Prüfbescheinigung ein EU-weit geltender Scheckkartenführerschein der Klasse AM ausgehändigt. Die Prüfbescheinigung verliert 3 Monate nach Erreichen des 16. Geburtstages ihre Gültigkeit.

Fahrschulausbildung ist umfangreicher

Die Klasse AM wurde durch die 3. Führerschein-Richtlinie EU-weit harmonisiert, die ein Mindestalter von 16 Jahren vorsieht, den Mitgliedsstaaten aber eine Absenkung bis auf 14 Jahre oder Anhebung auf 18 Jahre gestattet. Mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie zum 19.01.2013 wurde das Mindestalter von 16 Jahren aus Gründen der Verkehrssicherheit festgeschrieben. 15-jährige können bundesweit derzeit nur die Mofa-Prüfbescheinigung bis 25 km/h erwerben. Demgegenüber ist die theoretische und praktische Fahrschulausbildung für die Klasse AM umfangreicher, weshalb die Befürworter ein gesteigertes Gefahrenbewusstsein beim Erwerb der Klasse AM mit 15 Jahren vermuten. Außerdem gibt es gerade im ländlichen Bereich ein erhebliches Mobilitätsbedürfnis für den Weg zur Schule oder zur Ausbildungsstelle, das durch öffentliche Verkehrsmittel allein nicht zufriedenstellend gelöst werden kann; auch hier soll die Altersabsenkung helfen. Gesetzliche Grundlage für den Modellversuch der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die am 01.05.2013 in Kraft getretene Dritte Ausnahme-Verordnung zur FeV. Wer mit dem Moped am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, braucht neben der Prüfbescheinigung noch den Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung mit zugehörigem Versicherungskennzeichen sowie die Betriebserlaubnis für das Moped. Zudem besteht für Mopedfahrer allgemeine Helmpflicht. Weitere Schutzbekleidung wie lange Hosen, festes Schuhwerk und lange Oberbekleidung sind nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. che