
Zuwendungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und fördern die Bindung zwischen Mitmenschen. Dies ist nicht nur in zahlreichen Bereichen des alltäglichen Lebens von großer Bedeutung, zugleich auch beim Verhältnis eines Arbeitgebers zu seinen Angestellten.
Dem Arbeitgeber sind mannigfaltige Möglichkeiten geboten, seine Beschäftigten an das Unternehmen zu binden und somit Fluktuation zu vermeiden. Nebst einem guten Betriebsklima, Karrierechancen und das Aufzeigen von Zukunftsperspektiven spielen auch finanzielle Rahmenbedingungen eine essentielle Rolle. Viele Arbeitgeber sehen demgemäß die Gabe von Sachbezügen oder Aufmerksamkeiten als wirksames Mittel, ihre Arbeitnehmer auf diese Weise zu motivieren. Grundsätzlich sind Zuwendungen, die einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers darstellen, dem Arbeitslohn hinzuzurechnen und zu versteuern.
Aber wussten Sie, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil „kassieren“ können, ohne darauf Steuern zu entrichten?
Aber Vorsicht, auch hier hat der Gesetzgeber Grenzen auferlegt. Bis zu welchem Punkt zählen nun derartige Zuwendungen zu den steuerfreien Einnahmen und ab welchem Wert müssen diese der Steuer unterworfen werden? Diese Frage stellt sich den Unternehmern gleichermaßen wie den Arbeitnehmern selbst. Durch Nutzung der steuerrechtlichen Gestaltungsspielräume lässt sich hierbei einiges herausholen.
Aufmerksamkeiten und Sachbezüge
Die Gabe von Aufmerksamkeiten und Sachbezügen an Arbeitnehmer bedarf einer Differenzierung in zweierlei Richtung. Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass, so beispielsweise zum Geburtstag, sind bis zu einem Wert von 40 Euro je Anlass lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, denn diese werden im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht und führen zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer. Ein Betrag in Höhe von 44 Euro pro Monat ergibt sich bei Zuwendungen ohne persönlichen Anlass, so zum Beispiel Warengutscheine oder Sachgeschenke. Auch diese unterliegen weder der Lohnsteuer noch Sozialversicherung. Besondere Vorsicht ist bei Zuwendungen in Form von Geld geboten, denn diese sind zweifelsfrei immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Übernimmt ein Arbeitgeber die Kraftstoffkosten der Arbeitnehmer, ist es demgemäß erstrebenswert, keine Barauszahlung vorzunehmen, vielmehr einen Tankgutschein zu überreichen. Des Weiteren bietet das Steuerrecht zusätzliche Möglichkeiten den Arbeitnehmern steuerfreie Einnahmen zukommen zu lassen. Unentgeltliche oder verbilligte Berufskleidung, betriebliche Altersvorsorge, Überlassung eines Computers, Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, Fort- und Weiterbildungskosten, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die Kinderbetreuung oder ein betriebliches Mobiltelefon sind den steuerfreien Einnahmen untergeordnet. In Anbetracht dieser Regelungen, die sich an Komplexität und Kompliziertheit in Grenzen halten, sind Zuwendungen für Unternehmer durchaus ein effizientes Mittel, ihre eigene Attraktivität zu steigern, Arbeitnehmer zu belohnen, zu motivieren und gleichzeitig dauerhaft an das Unternehmen zu binden.