zum Thema Unterhaltsrecht  Rückblick 2013 – Ausblick 2014

Zu Beginn des Jahres 2013 wurden die Selbstbehaltsätze in den Süddeutschen Leitlinien, die für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg gelten und in den Thüringer Leitlinien, die für den Bezirk des Oberlandesgerichts Jena gelten, angehoben. Dies war der Tatsache geschuldet, dass die Lebenshaltungskosten gestiegen waren. Der notwendige Selbsthalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss, um den eigenen Lebensbedarf einschließlich der Wohnkosten zu decken. Seit Januar 2013 gelten nun folgende Mindestselbstbehaltsätze: Gegenüber minderjährigen Kindern und Schülern bis zum 21. Lebensjahr in der allgemeinen Schulausbildung müssen einem nicht Erwerbstätigen 800,00 € und einem Erwerbstätigen 1.000,00 € verbleiben. Gegenüber volljährigen Kindern wurde der Selbstbehalt auf 1.200,00 € angehoben. Beim Ehegattenunterhalt und beim Unterhalt der nichtehelichen Mutter müssen dem Unterhaltpflichtigen 1.100,00 € verbleiben. Etwas komplexer ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt. Es sind ja nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern, wenn diese z. B. auf Grund zu niedriger Rente auf Grundsicherung angewiesen sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Für Alleinstehende gilt gegenüber ihren Eltern ein Selbstbehalt von 1.600,00 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hat ein Alleinstehender ein anzurechnendes Einkommen von z. B. 2.000,00 € und keine weitere Unterhaltsverpflichtung, so wird zunächst der Selbstbehalt von 1.600,00 € angerechnet. Zusätzlich bleibt die Hälfte der Differenz zu 2.000,00 € anrechnungsfrei, also weitere 200,00 € sodass sich ein anrechnungsfreier Betrag von 1.800,00 € errechnet. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem Ehegatten zusammen, beträgt der Familienselbstbehalt 2.880,00 € zuzüglich 45% des darüber hinausgehenden Einkommens. Für bereits bestehende Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunden, Urteile, Vergleiche) hatte dies in 2013 kaum Auswirkungen, weil bestehende Unterhaltstitel nur dann abgeändert werden können, wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt, das ist in der Regel mehr als 10% des Unterhaltsbetrags.  Für 2014 ist derzeit eine Anhebung der Selbstbehaltsätze nicht beabsichtigt. Inwieweit sich die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, die den Bedarf der Kinder festlegt, in 2014 verändern werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Zu Beginn des Jahres 2013 war für 2014 die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags erwartet worden. Erhöht sich der Kinderfreibetrag, so erhöht sich auch der Mindestunterhalt und damit auch die Werte der Düsseldorfer Tabelle. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

 Rechtsanwältin Monika Schneider-Hölzlein