Zahlreiche Steueränderungen seit 1. Januar 2015

Mit Beginn des Jahres 2015 sind eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten. Seit 2014 ist der steuerliche Grundfreibetrag um weitere 224 EUR auf 8.354 EUR angehoben. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Betrag. Auf gleiche Höhe wird auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen angehoben. Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige. Zudem kann der Arbeitgeber ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung handelt, die zum Beispiel durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers oder eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten bzw. bei Krankheit eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen notwendig werden. Erstmalig sind damit auch Betreuungskosten in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen. Übrigens: Die Umsatzsteuer für Hörbücher wird von 19 % auf 7 % gesenkt. che