Autokennzeichen werden in der Regel einmal am Fahrzeug angebracht und ändern sich meistens nur dann, wenn das Fahrzeug den Besitzer wechselt. Bei Kleinkrafträdern ist das nicht der Fall: Hier bekommt das Fahrzeug jedes Jahr ein neues Kennzeichen. Ab dem 1. März müssen also alle Kleinkrafträder mit einem Nummernschild mit grünen Buchstaben und Ziffern gekennzeichnet sein, die Nummernschilder mit blauer Schrift müssen weichen. Das liegt daran, dass bei der Versicherungsstatus des Fahrzeugs sichtbar gemacht werden muss. Der Halter eines Kleinkraftrades braucht für sein Gefährt keine Zulassung und ist auch nicht steuerpflichtig. Dennoch muss auch er versichert sein, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen – deshalb muss jedes Jahr ein neues Versicherungskennzeichen her. Dieses Schild gilt als Nachweis, dass das Gefährt haftpflichtversichert ist. Alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind abgesichert, die das Moped bei Dritten verursachen könnte.

Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich für ein Jahr und wird nicht automatisch verlängert. Der Gültigkeitszeitraum entspricht dem Versicherungsjahr, das immer am 1. März beginnt und am 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres endet. Durch die farbliche Kennzeichnung der Schrift auf den Nummernschildern ist also schon auf den ersten Blick zu erkennen, ob der Versicherungsschutz um ein Jahr verlängert wurde. Wer nach dem 1. März mit einem blauen statt dem neuen, grünen Kennzeichen unterwegs ist, könnte das bitter bereuen: Er verstößt gegen Paragraf 6 des Pflichtversicherungsgesetzes und riskiert eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Wer die ersten Sonnentage des nahenden Frühlings also mit einer kleinen Fahrt mit dem Moped verbringen möchte, sollte sich also schnellstsmöglich darum kümmern, sich ein grünes Kennzeichen für das eigene Kleinkraftrad zu besorgen und anzubringen. Aber nicht nur Mofas und Mopeds fallen unter diese Regelung: Wer gerne eine Spritztour mit dem Quad oder dem Trike machen möchte, braucht ab dem 1. März ebenfalls ein neues Kennzeichen. Die Besitzer von Selbstbalance-Rollern wie zum Beispiel Segways, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen mit einer geschlossenen Karosserie und einem Hubraum von maximal 50 ccm sowie Pedelecs mit einem Motor über 250 Watt beziehungsweise einer Tretunterstützung von 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h sowie motorisierten Krankenfahrstühlen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h sind ebenfalls betroffen.