Unfälle können im Straßenverkehr ganz schnell passieren: Ein kurzer, unaufmerksamer Moment zieht manchmal schon harte Konsequenzen nach sich. Dabei muss der kleine Fehler mit großer Wirkung noch nicht einmal einem selbst passiert sein – oft reicht es, wenn man auf die Unachtsamkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Nach dem verhängnisvollen Aufprall sind Aufregung und Schock meist lähmend und es ist nicht mehr möglich, rationale Entscheidungen zu treffen. Deshalb ist es wichtig, dass man sich die Schritte, die nach einem Autounfall zu tun sind, so gut wie möglich einprägt, damit sie auch in dieser Ausnahmesituation abgerufen werden können.
Unmittelbar nach dem Unfall gilt es, zuerst die Unfallstelle zu sichern. Dazu gehört, dass der Warnblinker eingeschaltet und die Warnweste angezogen wird. Dann sollte das Warndreieck in 50 bis 100 Metern Abstand aufgestellt werden. Wenn nötig, sollte nun Erste Hilfe geleistet werden. Was in der Aufregung oft verloren geht: Am besten sollten schon an der Unfallstelle die ersten Fotos von den Fahrzeugen gemacht werden. Nun entscheidet sich, ob die Polizei zum Unfallort dazu gerufen werden muss – und das ist nicht nur dann nötig, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann. Es ist ebenfalls ratsam, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, wenn ein Miet- oder Firmenwagen in den Unfall verwickelt ist. Auch bei größeren Sachschäden oder einem Personenschaden sollte die Polizei zur Klärung der Sachlage hinzugezogen werden. Was viele nicht wissen: Die Beamten können nicht klären, wer für den Schaden aufkommen muss, sondern halten nur fest, wer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Alle Einzelheiten zur Haftung werden im Nachgang mit der Versicherung des Unfallverursachers geklärt. Wer bei einem unverschuldeten Unfall verletzt wurde, hat – neben dem Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten – auch das Anrecht auf Schmerzensgeld. Hier empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um sicherzugehen, dass auch wirklich ein angemessener Betrag von der Versicherung des Unfallgegners geleistet wird.