Nachdem der Inzidenzwert des Landkreises Coburg nun bereits seit dem 28.05.2021 unter 100 liegt, werden ab morgen, Donnerstag, 3. Juni in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium weitere Lockerungen möglich.

Außengastronomie geöffnet
So darf die Außengastronomie öffnen. Besucher müssen sich dazu vorher anmelden, so kann eine Kontaktnachverfolgung gewährleistet werden. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist jeweils ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf, bzw. ein Nachweis als vollständig geimpft bzw. genesen erforderlich.

Kultur & Veranstaltungen
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können öffnen. Besucher brauchen dafür allerdings einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis.

Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen ist für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind möglich.

Sport
Kontaktfreier Sport im Innenbereich, die Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis verfügen, möglich. Dabei ist zusätzlich zu beachten:

  • unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen
  • in Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorheriger Terminbuchung
  • bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen zugelassen

Hotels & Co
Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind auch zu touristischen Zwecken möglich. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis, einen Impf- oder Genesenen-Nachweis verfügen.

Freizeit
Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind unter der Voraussetzung eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises für Kunden möglich.

Öffnen dürfen auch Freibäder für Besucherinnen und Besucher mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis und nach vorheriger Terminbuchung.

Zu beachten sind für die jeweiligen Bereiche auch die entsprechenden Rahmenhygienekonzepte.