Im Jahr 2019 werden zahlreiche Dinge in verschiedenen Bereichen anders geregelt: er Mindestlohn und LKW-Maut steigen, Arbeitnehmer haben von nun an das Recht auf befristete Teilzeit und im Personenstandsregister kann neben „männlich“ und „weiblich“ mit der Bezeichnung „divers“ ein drittes Geschlecht eingetragen werden. Aber nicht nur diese Gesetzesänderungen sind zu Beginn des Jahres in Kraft getreten. Auch die Steuerzahler sind von den Gesetzesreformen betroffen.

Neue Freibeträge und steigende Einkommensgrenzen

Im Jahr 2019 wird der Steuerzahler bei jeder Steuerzahlung entlastet: Für alle Steuersätze werden die Einkommensgrenzen um 1,84 Prozent angehoben. Sollte es eine Inflation geben, werden Einkommenssteigerungen so nicht mehr durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt. Darüber hinaus steigt der Grundfreibetrag, auf den keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, auf 9.168 Euro.

Private und berufliche Mobilität

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Lohn den Weg zur Arbeit vergüten, können sich von nun an freuen: Auf dieses Jobticket müssen sie seit Beginn des Jahres keine Steuern mehr zahlen. Hier ist zu beachten, dass der steuerfreie Vorteil allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Wird dieses Jobticket privat im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt, ist der geldwerte Vorteil für den Nutzer ebenfalls steuerfrei. Für Dienstfahrräder muss der Arbeitnehmer nun auch nicht mehr ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuern, denn Dienstfahrräder können nun steuerfrei genutzt werden. Auch, wer einen E- oder Hybrid-Firmenwagen für private Fahrten nutzt, darf von nun an steuerliche Vorteile genießen: Statt bisher ein Prozent des Listenpreises muss nun nur noch 0,5 Prozent als geldwerter Vorteil abgeführt werden. Dies gilt allerdings nur für die Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

Veränderte Abgabezeiten für die Steuererklärung

Wer mit der eigenen Steuererklärung in der Vergangenheit oft in Zeitdruck geraten ist, kann ab diesem Jahr aufatmen. Steuerpflichtige haben ab 2019 zwei Monate länger Zeit, um ihre Jahressteuererklärung einzureichen. Der neue Termin für all diejenigen, die ihre Steuererklärung für 2018 selbst abgeben, ist somit der 31. Juli 2019, für einen Steuerpflichtigen, der von einem Steuerberater vertreten wird, ist der 28. Februar 2020 der letzte Abgabetermin. Wer diese Fristen versäumt, muss von nun an allerdings auch damit rechnen, dass automatisch ein Verspätungszuschlag abgebucht wird.