Rechtstipps für Arbeitnehmer rund um den Urlaubsanspruch
Viele Arbeitnehmer freuen sich derzeit auf ihren Jahresurlaub. In diesem Zusammenhang stellen sich einige arbeitsrechtliche Fragen, die hier beantwortet werden.
Wieviel Urlaub steht mir mindestens zu?
Arbeitnehmer haben pro Kalenderjahr einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) finden sich zum Thema Urlaub etliche Regelungen, von denen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Besondere Vorschriften gelten für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen, auch finden sich häufig in Tarifverträgen Vorschriften zum Thema Urlaub. Wenn man ein Arbeitsverhältnis neu aufnimmt, hat man zunächst eine Wartezeit von 6 Monaten zu absolvieren, bevor der volle Urlaubsanspruch von 4 Wochen entsteht. Bis dahin hat man lediglich Anspruch auf sogenannten Teilurlaub, d. h. pro vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs. Lediglich anteiligen Urlaub gibt es auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt nicht länger als 6 Monate dauert oder wenn bei längerer Beschäftigungszeit das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet.
Übrigens: Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich gearbeitet wurde. Eine langandauernde Erkrankung z. B. spielt also in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Wer legt den Urlaub fest?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer bestimmt, wann er Urlaub nehmen möchte. Aber natürlich gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Wenn dringende betriebliche Belange (z. B. Betriebsurlaub) oder Urlaubswünsche anderer Kollegen, die schutzwürdiger erscheinen, dem entgegenstehen, kann der Arbeitgeber den Wunsch zurückweisen.
Wichtig: Urlaub muss genehmigt werden, eine sogenannte Selbstbeurlaubung kann erhebliche arbeitsrechtliche Nachteile bis hin zu einer Kündigung zur Folge haben. Findet sich mit dem Chef keine Lösung, bleibt also nur der Gang zum Arbeitsgericht. Ist der Urlaub hingegen einmal gewährt, darf er praktisch nicht mehr vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Erkrankung während des Urlaubs
Sofern die Erkrankung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird, wird diese Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Wenn Sie sich während der Erkrankung im Ausland aufhalten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mitteilen.
Übrigens: Die Krankheitstage dürfen natürlich nicht einfach an den genehmigten Urlaub „hintendrangehängt“ werden.
Kann ich mir meinen Urlaub auch ausbezahlen lassen?
Eine Urlaubsabgeltung – so der Rechtsbegriff – sieht das Gesetz nur in einem Fall vor: Wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Barauszahlung also nicht möglich.
Kann ich meinen Urlaub auch über längere Zeit „ansammeln“?
Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr vollständig zu nehmen. Unter engen Voraussetzungen, die in § 7 Abs. 3 BUrlG geregelt sind, ist eine Übertragung bis zum März des Folgejahres zulässig. Spätestens dann erlischt aber der Urlaubsanspruch, es sei denn, Sie hatten – z. B. wegen einer Erkrankung – schlicht keine Möglichkeit, diesen anzutreten. Nach der aktuellen Rechtsprechung verfällt bei durchgehender Erkrankung der Urlaub eines Kalenderjahres 15 Monate nach dessen Ende. Daran ist zu denken, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Beispiel: Der Arbeitnehmer war von Anfang 2011 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.03.14 durchgehend erkrankt und verlangt nun Abgeltung seines Mindesturlaubs von 20 Tagen pro Jahr für 3 Jahre und 3 Monate, d.h. für insgesamt 65 Tage. So viel steht ihm aber nicht zu. Denn der Urlaub für 2011 ist am 31.03.13 verfallen und der für 2012 am 31.03.14. Demnach kann er bei seinem Ausscheiden nur für 2013 und anteilig für die ersten drei Monate aus 2014 Urlaubsabgeltung verlangen, d.h. für 25 Tage. Wolfgang Rebhan