amadeus Rechtstipp von Rechtsanwalt Holger von der Wehd

 

1. Nebenkostenabrechnung
Rechnet Ihr Vermieter Nebenkosten nicht spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode ab, müssen Mieter in der Regel keine Nachforderungen zahlen. Zahlen Sie aus Unkenntnis dennoch, können Sie Ihr Geld innerhalb von 3 Jahren zurückfordern. (BGH, Urteil vom 18.1.2006 – VIII ZR 94/05)

2. Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter auch tatsächlich zugehen
Der Vermieter muss dem Mieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zuschicken. Der Mieter muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres tatsächlich erhalten. Das blose Absenden der Nebenkostenabrechnung reicht nicht aus. (BGH, Urteil vom 21.1.2009 – VIII ZR 107/08)

3. Wie werden Heizkosten abgerechnet
Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Es ist nicht zulässig, dem Mieter einfach die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden. (BGH, Urteil vom 1.2.2012 – VIII ZR 156/11) 

kochausbildung4. Nebenkostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein
Der Mieter ist zur Zahlung der Nachforderung des Vermieters erst nach Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet. Die an die Nebenkostenabrechnung zu stellenden Mindestanforderungen sind durch die Rechtsprechung klar definiert: Die Abrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Danach sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der tatsächlich auch geleisteten Vorauszahlungen des Mieters. (BGH, Urteil vom 27.11.2002 – VIII ZR 108/02). 

5. Prüfung der Nebenkostenabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Original-Belege zu gewähren. Er ist allerdings nicht verpflichtet, die Belege zu kopieren und an den Mieter zu senden, es sei denn dieser wohnt zu weit weg. (BGH, Urteil vom 8. März 2006 – VIII ZR 78/05)

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