Kündigungsfristen sind einzuhalten
„Wann kann ich meinen Arbeitsvertrag kündigen?“ – Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele Arbeitnehmer, die mit ihren Job unzufrieden sind oder beruflich weiterkommen möchten.
Grund genug, die wichtigsten Informationen rund um das Thema Kündigung zu bündeln.
Grundsätzlich haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen. In beiden Fällen muss schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für eine Kündigung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hinzu kommen die Regelungen, die im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart wurden. Dabei gilt: Individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag, etwa bei den Kündigungsfristen, haben nur dann Bedeutung, wenn diese nicht zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen. Ist dies der Fall, ist andersherum auch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber an die im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen gebunden.
Beispiel: Gemäß BGB beträgt die Kündigungsfrist bei ein- bis zweijähriger Betriebszugehörigkeit einen Monat. Im Arbeitsvertrag haben beide Parteien jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Nun sind beide Parteien an diese Regelung gebunden. Auch der Arbeitnehmer kann – etwa weil er eine andere Stelle antreten möchte – nicht mit Verweis auf das BGB die Kündigungsfrist unterschreiten.
Ist im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt, so hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen (28 Tagen) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sascha S., der seine Teilzeitstelle kündigen möchte, kann also frühestens nach Ablauf der vier Wochen seine neue Vollzeitstelle antreten. Im Gegensatz zur Kündigung durch den Arbeitnehmer sind die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber von der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters abhängig:
Betriebszugehörigkeit – Kündigungsfrist
zwei Jahre – ein Monat
fünf Jahre – zwei Monate
acht Jahre – drei Monate
zehn Jahre – vier Monate
zwölf Jahre – fünf Monate
15 Jahre – sechs Monate
20 Jahre – sieben Monate