Seit dem 1. Januar 2012 gilt das neue Familienpflegegesetz. Dadurch können Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit verringen um einen erkrankten nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu pflegen.
Um eine finanzielle Absicherung des Mitarbeiters zu gewährleisten sieht das Gesetz eine Aufstockung des Gehaltes um die Hälfte der Differenz zwischen des alten und des neuen Bruttogehaltes vor. Damit dadurch auf Arbeitgeberseite kein finanzieller Nachteil entsteht, hat dieser einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie, welches die Höhe der gewährten Gehaltsaustockung enthält.
Maximal steht dem Mitarbeiter eine Pflegezeit von maximal 24 Monaten, bei mindestens 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche, zur Verfügung. Gepflegt werden dürfen Groß- und Schwiegereltern, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, eigene sowie Kinder des Lebenspartners, welche die Vorraussetzung der Pflegestufe 1 erfüllen müssen. Ein Antrag muss beim Arbeitgeber einen Monat vor dem gewünschten Start erfolgen und muss u. a. die Dauer der Pflegezeit beinhalten.
Hintergrund des Gesetzes ist es, Berufstätigen das Pflegen von Familienangehörigen zu ermöglichen, da in Deutschland nur zwei Drittel der über zwei Millionen auf Pflege angewiesenen Menschen durch ambulante Dienste betreut werden können. Bis zum Jahr 2030 sollen es sogar schon 3,5 Millionen Pflegebedürftige sein.