Seit 01.01.2013 gilt in Bayern eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen. Danach müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben.

Für neue Wohnungen gilt diese Verpflichtung grundsätzlich mit Baubeginn 01.01.2013. In Einzelfällen, z.B. für Wohnungen in Hochhäusern, ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung maßgeblich.

Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2017 entsprechend nachzurüsten. Dies gilt grundsätzlich für alle Wohnungen, mit deren Bau vor dem 01.01.2013 begonnen wurde.

Verantwortlich für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren bzw. die Eigentümer. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, z.B. einen Batteriewechsel rechtzeitig durchzuführen.

Grundsätzlich sollen die Rauchwarnmelder an die Zimmerdecke angebracht werden. Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, z.B. Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens 1 Rauchwarnmelder auf die oberste Ebene zu installieren. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstellerangaben enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden müssen. Diese Hinweise müssen den Mietern zur Verfügung gestellt werden.

Für Gehörlose gibt es spezielle Rauchwarnmelder. Diese sind als Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Bayer. Wohnungsbauprogramm förderfähig.

Ein Kostenersatz für den Fall einer Fehlalarmierung der Feuerwehr durch die Nachbarn darf nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung verlangt werden, also nicht, wenn der Fehlalarm auf Grund eines technischen Mangels oder der Detektion von Staub oder Dampf durch aufmerksame Nachbarn ausgelöst wird.

 

 Quelle: Landratsamt Coburg