Einführung des Mindestlohns ab 1.1.2015 – Handlungsbedarf bei Minijobs

Neues Jahr – neues Glück. So kann man das auch in Anbetracht der rechtlichen Änderungen für das bevorstehende Jahr 2015 hoffen. Denn wie jedes Jahr soll auch zum 01.01.2015 wieder eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft treten.

Der Mindestlohn

Eine Lohnsteigerung für Arbeitnehmer soll ab 2015 durch Einführung eines Mindestlohns stattfinden! In nahezu allen EU-Mitgliedstaaten gilt bereits ein branchenübergreifender Mindestlohn. Zum 01.01.2015 tritt auch in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro/Std. flächendeckend in Ost und West gleichermaßen in Kraft. Doch was bedeutet dies? Bisher wurden Löhne durch Vertragsfreiheit oder Tarifverhandlungen bestimmt. Tarifliche Mindestlöhne gibt es bereits in einigen Branchen, wie beispielsweise in Pflegeberufen oder in der Zeitarbeit. Ab 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn zwar übergreifend, nichtsdestotrotz sind einige Bereiche davon ausgenommen. So findet dieser grundsätzlich keine Anwendung für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten, Jugendliche und Langzeitarbeitslose. Auch die Zeitungszusteller haben das Nachsehen, da ihnen im Jahre 2015 zunächst 75% und im darauffolgenden Jahr 85% des Mindestlohns zustehen. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens ab dem 01.01.2017 muss aber auch in diesen Branchen der dann geltende gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Die Einhaltung der neuen Regelung ist nachdrücklich zu empfehlen. Im Falle der Nichteinhaltung können gegebenenfalls Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden und die Arbeitnehmer können selbstverständlich die Mindestlohndifferenz einfordern.

Lohnsteueränderungsricht-linien 2015

Erst kürzlich hat der Bundesrat den Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 zugestimmt. Hieraus ergeben sich beispielshalber wichtige Änderungen in Bezug auf die Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und Zuwendung bei Betriebsveranstaltungen, sowie eine Vereinfachung für den Kindergartenzuschuss.

Aufmerksamkeiten

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit seinen Arbeitnehmern lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Bücher,…) aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie etwa zum Geburtstag, zukommen zu lassen. Bisher belief sich dieser Wert für Sachzuwendungen auf 40 Euro brutto. Ab dem 1. Januar 2015 erhöht sich diese Freigrenze auf 60 Euro. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich lediglich um Sachzuwendungen handelt und Geldzuwendungen weiterhin steuerpflichtig sind.

Arbeitsessen

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich ein Arbeitsessen anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung, so lag die Grenze dessen bei bisher 40 Euro brutto und gehörte nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Zuge der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 wird diese Grenze ebenso wie im Falle der Aufmerksamkeiten auf 60 Euro erhöht.

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

Die alljährlichen Weihnachtsfeiern stehen bevor und manch Arbeitgeber möchte Anerkennung zeigen und neben guten Essen auch ein Geschenk überreichen. Bei üblichen Betriebsveranstaltungen gilt eine Grenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung als steuerfrei. Dieser Betrag soll für das Jahr 2015 auf 150 Euro angehoben werden.

Jedoch sollen ab 2015 Sachgeschenke ebenfalls bis 60 Euro brutto in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einbezogen werden. Im Falle der Überschreitung dieser Grenze findet eine Pauschalversteuerung i.H.v. 25% Anwendung.

Vereinfachung Kindergartenzuschuss

Gewährt der Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss ist dieser steuerfrei. Bisher waren die Regelungen zur Überprüfung des Beginns der Schulpflicht äußerst kompliziert.

Ab 2015 soll dies angesichts der unterschiedlichen Ferienregelungen in den Bundesländern vereinfacht werden, indem Zuschüsse bis zur Einschulung steuerfrei bleiben. Dies ist nur ein sehr schmaler Auszug aus der Mannigfaltigkeit der Änderungen, die mit Wirkung zum 1.1.2015 in Kraft treten. Ergeben sich Unklarheiten und Fragen daraus, so berät Sie Ihr Steuerberater gerne für Ihren speziellen Bedarf, denn dieser ist Ihr Spezialist in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten.

DBB Data
Beratungs- und Betreuungsgesellschaft GmbH
Steuerberatungsgesellschaft, Sonneberg