Überblick über die wesentlichen neuen Steuervorschriften 2013

Das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielt zunächst im Wesentlichen eine Anpassung deutscher Steuervorschriften an das Recht der Europäischen Union und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Später wurden Teile des eigentlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 aufgenommen. Wesentliche Teile des Gesetzes traten nunmehr zum 30.6.2013 in Kraft.

Förderung von Elektrofahrzeugen
Eine Neuregelung sieht bei der sog. 1-%-Regelung vor, dass für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Listenpreis um 500 € pro kWh der Batteriekapazität zu mindern ist. Die Minderung pro Kfz darf höchstens 10.000 € betragen. Für die Folgejahre ist eine Minderung um jährlich 50 € pro kWh vorgesehen. Der Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich 500 €.

Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die auf die Anschaffung des Batteriesystems entfallenden Kosten in Höhe der bei der 1-%-Regelung zugestandenen Pauschalbeträge bei der Ermittlung der Gesamtkosten auszuscheiden, d. h. die Absetzungen für Abnutzung sind entsprechend zu mindern. Diese Regelung gilt für alle vor dem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge. Sie gilt ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die bereits im Betriebsvermögen enthalten sind und für die eine Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Lohnsteuer-Freibeträge
Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf 2 Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich.

Wehrsold
Steuerfrei bleiben der reine Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst und das Dienstgeld für Reservisten, das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst und für die anderen zivilen Freiwilligendienste.

Steuerpflichtig werden bei Dienstverhältnissen ab dem 1.1.2014 unter anderem der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.

Pflegepauschbetrag
Steuerpflichtige können wegen außergewöhnlicher Belastungen, die ihnen durch die Pflege einer hilflosen Person entstehen, anstelle einer Steuerermäßigung einen sog. Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Jahr geltend machen, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten und sie die Pflege im Inland entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen. Mit einer Neuregelung wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet und die Norm europarechtstauglich gestaltet. So kann die persönliche Pflege – unter weiteren Voraussetzungen – nunmehr auch unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden.

Prozesskosten
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) werden vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. 

Kunstgegenstände
Insbesondere die Lieferungen sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen werden von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen; sie unterliegen künftig dem Regelsteuersatz.