Neue BGH-Entscheidung

Die Herbsttage sind für viele Anlass, sich mit dem Thema Patientenverfügung zu befassen. In einem wichtigen Beschluss vom 6.7.2016 hat der BGH entschieden, wie  eine Patientenverfügung ausgestaltet sein muss, damit sie bindend ist.

In einer Patientenverfügung legt man fest, wie man medizinisch behandelt werden möchte, wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann. Seit dem 1.9.2009 hat der Gesetzgeber gesetzlich geregelt, wie eine Patientenverfügung zu errichten ist, was man darin regeln kann und wie mit einer Patientenverfügung umzugehen ist.Der BGH hat nun die Anforderungen an den Inhalt konkretisiert. Im entschiedenen Fall hatte die Betroffene im Jahr 2003  eine Patientenverfügung errichtet, in der sie folgende Festlegung getroffen hatte: „Für den Fall, dass ich (…) aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung (…) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich: Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten. Dagegen wünsche ich, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass …“(es folgt eine Aufzählung verschiedener Situationen) „Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung. Aktive Sterbehilfe lehne ich ab. Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung.“ Weitere Regelungen wurden nicht getroffen. Der Betroffenen war eine Magensonde gelegt worden und zwar zu einem Zeitpunkt, als sie dem selbst noch hätte widersprechen können. In der Folge hatte sie durch einen Hirnschlag die Fähigkeit verloren, mit der Umwelt zu kommunizieren. Streit bestand zwischen den Töchtern der Betroffenen, ob die künstliche Ernährung der Betroffenen, die sich nicht mehr äußern konnte, nunmehr einzustellen war. Der BGH führt aus, dass der Wunsch, dass in bestimmten Situationen lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, keine Entscheidung über eine konkrete Behandlung, wie z. B. Ernährung über die Magensonde, ist.  Auch ist nicht konkret dargelegt, was die Betroffene unter einem erträglichen Leben verstand. Die Patientenverfügung ist, so der BGH, nur dann bindend, wenn konkrete Situationen und konkrete Behandlungswünsche beschrieben sind. Im vorliegenden Fall entfaltete die Patientenverfügung  keine Bindungswirkung. Es  wird daher nach dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entschieden. Hierbei wird die „Patientenverfügung“ sicher berücksichtigt, es werden aber auch andere Dokumente herangezogen, hier war dies eine Vorsorgevollmacht. Auch mündliche Erklärungen, z. B.  gegenüber Verwandten, finden Berücksichtigung. Geeignete Formulierungen, die voraussichtlich den Erfordernissen des BGH entsprechen, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter folgendem Link: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.html
Sollten Sie eine Patientenverfügung haben, die ähnlich kurz gehalten ist, wie die hier beschriebene, so sollten Sie die Patientenverfügung gegebenenfalls anpassen.

Text: Monika Schneider-Hölzlein, Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin