Was sich aktuell im Steuerrecht geändert hat

Benzinkosten trotz Anwendung der 1 – % Regelung abziehbar ? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.12.2014 sind die von einem Steuerpflichtigen selbst getragenen Benzinkosten, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 – % – Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallende Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns (Festgehalt und Provision) aufgewendet wurden und als durch diese Einnahmen veranlasste Werbungskosten abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten können als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz – Nutzung aufgewendet wurden. Der Abzug dieser Werbungskosten ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 – % – Regelung ermittelt wurde. Diese betrifft allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug. Es ist Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1- % – Regelung wird die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmer, die die Pkw – Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

Anmerkung: Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (BFH Az. VI R 2/15), der dem Grund nach in seiner Entscheidung vom 18.10.2007 anderer Auffassung war. Betroffene Steuerpflichtige können nunmehr die Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen und bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren beim BFH hingewiesen. Ob dieser nunmehr seine Meinung ändert, wird sich zeigen.

Überschreiten der 450 € Arbeitsentgeltgrenze bei Minijobbern
Grundsätzlich dürfen Minijobber im Monat höchstens 450 € im Monat bzw. 5.400 € im Jahr verdienen. Wird dieser Betrag überschritten, so tritt Versicherungspflicht ein. Ein „gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten“ der monatlichen Entgeltgrenze von 450 € führt nicht in jedem Fall zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich galt dabei bis 31.12.2014 ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Ab dem 1.1.2015 ist als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2018 begrenzt. Ab dem 1.1.2019 gilt wieder ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten als gelegentlich.

Bitte beachten sie!
Man muss davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung streng ausgelegt wird und nur für Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von 450 € infolge „unvorhersehbarer Umstände“ überschritten wird. „Unvorhersehbar“ ist z.B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters. Die Zahlung eines (tarif )vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsgeldes berücksichtigt werden.