Die Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler informiert
Wer kennt das nicht aus leidvoller Erfahrung? – Eine Operation steht an und die Vorgespräche mit dem Arzt sorgen für eine schlaflose Nacht. All die Risiken und möglichen Komplikationen, die uns der Mediziner so anschaulich aufgezeigt hat, geistern uns gespenstisch durch den Kopf. Zu wissen, was alles schief gehen kann – ist das nicht mehr Fluch als Segen?
Die Ärzte müssen uns jedoch so genau aufklären. Denn jeder noch so kleine ärztliche Eingriff stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Nur eine Einwilligung des Patienten in die Behandlung verhindert strafrechtliche Konsequenzen für den Mediziner – und diese wiederrum ist nur dann wirksam, wenn der Betroffene vorher ausreichend über die Chancen und Risiken des Eingriffs informiert wurde.
Rechtsstreitigkeiten wegen einer mangelhaften Aufklärung oder eines vermuteten Behandlungsfehlers haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Ende Februar 2013 trat nun das sog. „Patientenrechtegesetz“ in Kraft. Von Patientenvertretern lange gefordert, soll es Patienten wie Ärzten mehr Klarheit über ihre Rechte und Pflichten bringen. Gesetzlich geregelt ist seither, dass der Patient vor einer Behandlung umfassend über ihre Art, ihren Umfang und Durchführung sowie über damit möglicherweise verbundenen Risiken aufgeklärt werden muss; auch die Dringlichkeit, die Eignung und die Erfolgsaussichten des Eingriffs müssen anschaulich erörtert werden. Dabei gilt der Grundsatz einer mündlichen Aufklärung: Im persönlichen Gespräch fällt es schlichtweg leichter, Unklarheiten zu beseitigen. Eine Schonung des Patienten bzw. ein „barmherziges Verschweigen“ gibt es dabei – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – im Übrigen nicht.
Nicht selten erfolgt das Aufklärungsgespräch unter Zuhilfenahme von Schriftstücken. Immer wieder bot dies jedoch in der Vergangenheit Anlass zum Streit. Denn im Falle eines Falles war nicht selten unklar, welche Unterlagen verwendet wurden und welche handschriftlichen Anmerkungen des Arztes womöglich erst nachträglich hinzugefügt wurden. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen dem Patienten daher seit Einführung des Patientenrechtegesetzes zwingend die Dokumente, die dieser im Zusammenhang mit der Aufklärung unterschrieben hat, in Kopie ausgehändigt werden. Unterbleibt dies, kann dies für den Arzt in einem Gerichtsverfahren zu Beweisproblemen führen.
Darüber hinaus finden sich in dem Gesetz weitere Pflichten für den behandelnden Arzt, die für den Patienten relevant sein können. So muss der Arzt beispielsweise, sofern er Anhaltspunkte für eine Fehlbehandlung hat, diese Umstände dem Patienten offenlegen. Dies gilt zum einen auf konkrete Nachfrage seitens des Patienten und – ungefragt – auch dann, wenn diese Offenlegung zur Abwehr einer Gefahr zwingend notwendig ist. Außerdem bestimmt das Gesetz auch eine wirtschaftliche Informationspflicht der Ärzte. Damit sollen die Patienten vor bösen Überraschungen geschützt werden, etwa dann, wenn die Krankenkasse die Kosten für eine bestimmte Behandlung nicht erstattet. Weiß der Arzt, dass dies drohen kann, muss er daher seine Patienten vor der Maßnahme schriftlich über dieses Risiko aufklären; andernfalls macht er sich unter Umständen sogar selbst haftbar. Wichtiges Beweismittel auch in diesem Zusammenhang ist die Dokumentation in der Patientenakte. Nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass der Patient in diese jederzeit Einsicht nehmen darf; nur ausnahmsweise dürfen Passagen geschwärzt werden.
Häufig wird kritisiert, dass das Patientenrechtegesetz in vielen Bereichen keine wirklichen Neuerungen gebracht hat. Dies ist zwar überwiegend richtig. Eines jedoch hat das Gesetz bereits erreicht: Es hat den Blick auf eine schwierige Thematik gelenkt und damit sowohl auf Patienten – wie auch auf Ärzteseite die Aufmerksamkeit für einen Umgang auf „Augenhöhe“ miteinander geschärft. Und dies lässt uns am Ende vielleicht doch vor einer Operation ein wenig ruhiger schlafen.