Düsseldorfer Tabelle regelt klar den Rechtsanspruch der Unterhaltszahlungen

Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht.

Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist nunmehr in § 1612a BGB geregelt. Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden abgezogen z. B. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% oder Einzelnachweis) und berücksichtigungsfähige Schulden. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (vgl. Splitting). Dem Unterhaltspflichtigen muss ein sogenannter Selbstbehalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern 1000 € (Stand 01.01. 2013, bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners) bzw. 800 € (Stand 01.01.2013) wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist. Bei volljährigen, nicht privilegierten Kindern beträgt er 1.200 € (Stand 01.01.2013). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beträgt der Selbstbehalt 1.500 €, wenn das Kind bereits wirtschaftlich selbstständig war. Leitsatz des BGH: „Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.“

Die Düsseldorfer Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Empfehlung und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst.