Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht 2014
Der Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: Nach dem Verkauf der Lebensversicherung ist die Auszahlung bei Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei. Keine Steuerpflicht entsteht jedoch bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen.
„Business-Kleidung“ nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar
Kosten für „typische Berufskleidung“ sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Die Anschaffung „bürgerlicher Kleidung“ führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 26.03.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalts) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich ansetzbar, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.
Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen:
Steuerpflichtige mit Gewinn-einkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt. Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen. Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xls- oder csv-Datei ist nicht ausreichend. Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsgemäßen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwor-tung des Steuerpflichtigen! Im Privatkundenbereich be-steht – mit Ausnahme der Steu-erpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000€ im Kalender-jahr beträgt – keine Aufbewah-rungspflicht für Kontoauszüge.
Ingenieur-/informatikerähnliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig?
Zu freiberuflichen – und somit gewerbesteuerfreien – Einkünften führen die Tätigkeiten der im Einkommenssteuergesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufe und der „ähnlichen“ Berufe. Zu diesen Berufen gehört auch der Beruf des Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist „Ingenieur“ nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes durch die Ingenieurgesetze der Bundeslän-der aufgrund eines Studiums befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Steuerpflichtigen können einen dem Ingenieurberuf „ähnlichen“ Beruf ausüben. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers – in vergleichbarer Breite und Tiefe – auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat. Das Programmieren, wie die Entwicklung von Software, ist auch Bestandteil von Tätigkeiten in Ausbildungsberufen des dualen Ausbildungssystems abseits von Hochschul- oder Fachhochschulstudiengängen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss sich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) in seinem Urteil vom 25.09.2013 jedoch darüber hinaus auf das Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erheben, wenn der Nachweis der umfassenden Kenntnisse der Gesellschafter durch die praktischen Arbeiten geführt werden soll. Anmerkung: Die Einstufung einer freiberuflichen und damit auch gewerbesteuerfreien Tätigkeit ist – wie das Urteil des FG zeigt – nicht immer einfach. Das Verfahren ist vor dem BFH unter den Aktenzeichen VIII R 14/14 anhängig.
Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner
Mit Urteil vom 26.06.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus den Neuregelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regeln, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelungen des EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeiten, eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit nach Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.
Bundesregierung beschließt Mindestlohn
Deutschland beschließt zum 01.01.2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von brutto 8,50€ je Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich. Diese müssen über das Arbeitnehmer Entsendegesetz allgemeinverbindlich gemacht werden. Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Konsequenzen: Sofern sich durch die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns die Bruttobezüge der Arbeitnehmer erhöhen, führt das auch zu Erhöhungen der gesamten Lohnnebenkosten. Entsprechend sollte – insbesondere bei lohnintensiven Betrieben – zwingend geprüft werden, inwieweit eine Anpassung der Preise ab dem Jahr 2015 erforderlich wird, um die Kosten im Griff zu behalten.